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Niedersächsisches FG Urteil vom 04.08.2020 - 9 K 237/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit bei versehentlich unterbliebener Aufhebung der Werbungskostenkürzung beim Übergang von der teilweise unentgeltlichen zur vollentgeltlichen Vermietung eines Mehrfamilienhauses

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat es ein Steuerpflichtiger versehentlich unterlassen, veränderte Nutzungsverhältnisse bei der Vermietung eines Mehrfamilienhauses (Im Streitfall: eine zuvor unentgeltlich überlassene Wohnung wurde im Streitjahr vollentgeltlich vermietet) bei der Höhe der abzugsfähigen AfA-Beträge zu berücksichtigen (im Streitfall: Beibehaltung der vorherigen anteiligen Kürzung) und war dieses Versehen aus den Steuerakten des Finanzamtes klar erkennbar. ist der betreffende - bestandskräftige - Einkommensteuerbescheid gemäß § 129 AO zu berichtigen.

 

Normenkette

AO 1977 § 129

 

Streitjahr(e)

2016

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Änderung des Einkommensteuerbescheides 2016.

Die Klägerin ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr reichte sie eine Einkommensteuererklärung mit Anlagen beim beklagten Finanzamt ein und erklärter dabei u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Objekte ”F-Straße 29 und 31“ in L.

Die Klägerin hatte jeweils eine Wohnung in diesen Objekten bis einschließlich 2015 unentgeltlich an jeweils eine Tochter überlassen. Auf der Anlage V der Steuererklärung des Vorjahres 2015 für das Objekt F-Straße 29 hatte die Klägerin deshalb in Zeile 7 des Vordrucks (Kennziffer 62) angegeben, dass das Objekt nicht teilweise an Angehörige zu Wohnzwecken vermietet war. Die Wohnfläche für dieses Objekt wurde mit 218,16 m² angegeben, davon eigengenutzter oder unentgeltlich an Dritte überlassener Wohnraum 152,42 m². Entsprechend des vermieteten Anteils wu...

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