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Niedersächsisches FG Urteil vom 03.12.2014 - 4 K 299/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des Kapitalkontos i.S.d. § 15a EStG durch Umwandlung von Gesellschafterforderungen in Eigenkapital

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu verrechenbaren Verlusten i.S. des § 15a EStG.
  2. Kapitalkonto des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist das Kapitalkonto aus der Steuerbilanz der Gesellschaft unter Einschluss von Mehr- oder Minderbeträgen aus einer eventuell geführten positiven oder negativen Ergänzungsbilanz zu verstehen.
  3. Bei mehreren Konten ist an Hand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, ob diese Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen.
  4. Die Qualifikation des auf einem Konto ausgewiesenen Kapitals als Eigenkapital setzt voraus, dass entweder auf diesem Konto die Verluste der Gesellschaft verbucht werden oder dass das Konto im Fall der Liquidation der Gesellschaft oder des Ausscheidens des Gesellschafters mit einem etwa bestehenden negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.
  5. Die Umwandlung von nach § 110 i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB bestehender Ausgleichsansprüche von Fremd- in Eigenkapital führt grundsätzlich zu einer entsprechenden Erhöhung der Kapitalkonten im Sinne des § 15a Abs. 1 EStG.
 

Normenkette

EStG § 15a; HBG § 161

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kommanditisten zugerechnete Verlustanteile ausgleichsfähig oder nur verrechenbar sind.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die durch Umwandlung aus der N GmbH hervorgegangen ist. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die R GmbH. Als Kommanditisten waren ursprünglich E - der Beigeladene zu 1. - und dessen Mutter I mit Kommanditeinlagen von jeweils 12.782,30 € beteiligt. Nach dem Tod von I im Jahr 2009 ging deren Anteil zu gleichen Teilen auf den Beigeladenen zu 1. sowie T und A - die Beigeladenen zu 2. und 3. - über.

§ 5 des ursprünglichen Ges...

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