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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.01.2012 - L 18 (13) R 187/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Hinterbliebenenrente auf dem Weg des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

 

Orientierungssatz

1. Das Einsetzen des monatlichen Zahlungsanspruchs für eine Hinterbliebenenrente ist abhängig von der Stellung eines Leistungsantrags. Grundsätzlich wird eine Hinterbliebenenrente vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten im Sterbemonat keine Rente zu leisten ist. Ergänzend regelt § 99 Abs. 2 S. 3 SGB 6, dass eine Hinterbliebenenrente nicht für mehr als 12 Monate vor dem Monat geleistet wird, in dem die Rente beantragt wird. Damit wird die dreimonatige Regelantragsfrist des § 99 Abs. 1 SGB 6 pauschal auf ein Jahr zugunsten von Hinterbliebenen erweitert, die aus Unkenntnis über den Tod die Antragsfrist nicht einhalten können.

2. Eine Unkenntnis des Rechts und der Befristung seiner Ausübung, die gesetzlich geregelt ist, rechtfertigt nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

3. Grundsätzlich kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch neben einer möglichen Wiedereinsetzung in Betracht. Dieser setzt u. a. eine Pflichtverletzung des Versicherungsträgers voraus. Eine Pflicht zur Anlass- oder Spontanberatung kommt nur bei Fallgestaltungen in Betracht, bei denen eine wirtschaftlich günstige Gestaltungsmöglichkeit offenkundig ersichtlich ist. Hatte der Rentenversicherungsträger zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von der Existenz eines Kindes des Versicherten, so ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ausgeschlossen.

4. Die Zurechnung der Pflichtverletzung eines anderen Leistungsträgers im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt in Betracht, wenn zwischen zwei Leistungsträgern eine Funktionseinheit in der Weise besteht, dass ein Leistungsträge...

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