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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 02.09.2015 - L 8 R 405/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1. 7. 2013. Festsetzung des aktuellen Rentenwerts. Inhaltsbestimmung des Eigentums. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Altersvorsorgeanteil. Nachhaltigkeitsfaktor. Abschmelzung des Ausgleichsbedarfs. Geschütztes Vertrauen. Ungleichbehandlung gegenüber Ruhestandsbeamten

 

Orientierungssatz

1. Nach § 69 Abs. 1 SGB 6 hat die Bundesregierung den jeweils ab dem 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

2. Die Rentenanpassung zum 1. 7. 2013 verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. GG. Die Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors in die Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts zählen zu den Maßnahmen, mit denen der Gesetzgeber unter Wahrung des Grundsatzes der Generationengerechtigkeit die langfristige Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellt.

3. Die Rentenanpassung verletzt nicht das Recht des Rentenbeziehers auf jährliche Neufeststellung des aktuellen Rentenwerts nach § 68a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 255e Abs. 5 SGB 6. Danach ist die tatsächliche Rentenabsenkung nicht geringer als im Vorjahr festzusetzen.

 

Normenkette

SGB VI § 69 Abs. 1, §§ 68a, 255e Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.04.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Rentenanpassung zum 1.7.2013.

Der am 00.00.1941 geborene Kläger bezieht seit dem 1.4.2006 von der Beklagten eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Mit der Rentenanpassungsmitteil...

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  (1) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichsbedarf bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu bestimmen.  (2) 1Die Bundesregierung hat ...

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