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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.06.2007 - L 6 B 30/06 P ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine einheitliche Vergütung von ambulanten Pflegeleistungen

 

Orientierungssatz

1. Die nichtrechtsfähige, aber gem. § 70 Nr. 4 i. V. m. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG beteiligungsfähige und nach § 71 Abs. 4 SGG prozessfähige Schiedsstelle gem. § 76 SGB 11 ist die richtige Antragsgegnerin bzw. Beklagte für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung und die Klage gegen einen Schiedsspruch dieser Schiedsstelle.

2. Der Verfügungsgrund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist dann gegeben, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung deswegen nicht gegeben ist, weil der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist.

3. Die offenbare Rechtswidrigkeit einer Anordnung der Schiedsstelle ist  nicht deswegen gegeben, weil bei der Festsetzung des Punktwertes und der Höhe der Vergütung für Hausbesuchspauschalen einer Pflegeeinrichtung der Träger der Sozialhilfe nicht beteiligt worden ist, der die fünf-Prozent-Quote des § 89 SGB 11 nicht erfüllt.

4. Ausgangspunkt für die Entscheidung der Schiedsstelle, ob die Vereinbarung der Vergütung ambulanter Pflegeleistungen zwischen dem Träger eines Pflegedienstes und den Leistungsträgern den gesetzlichen Vorgaben insbesondere des § 89 SGB 11 entspricht, ist immer die letzte Vereinbarung zwischen den Parteien, ersatzweise der letzte diese Vereinbarung ersetzende Spruch der Schiedsstelle.

5. Die Begründung einer Schiedsstelle, eine individuelle Kalkulation der Vergütungssätze für ambulante Pflegeleistungen sei unzulässig, sie müsse vielmehr nach pauschalen und landesweit einheitlichen Kriterien vorgenommen werden, verstößt gegen die Konzeption der §§ 89 und 90 SGB 11 einer marktorientierten Pflegeversorgung auf der Grundlage eines funktionierenden Wettbewerbs (Anschluss ...

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