Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Altersrente durch Neubewertung zurückgelegter Versicherungszeiten sowie der Anerkennung weiterer Versicherungszeiten.
Die 1950 geborene, aus P. stammende Klägerin hat seit Dezember 1977 ihren Lebensmittelpunkt in D. . Am 24. September 2013 beantragte sie die Bewilligung einer Altersrente für Frauen ab dem 1. August 2013.
Im Rahmen des Antragsverfahrens bat die Beklagte die Klägerin um Angaben zu einer im Versicherungsverlauf enthaltenen Lücke im Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 21. Februar 2006. In einem Schreiben vom 15. Januar 2014 gab die Klägerin dazu an, es habe in dieser Zeit ein großes Durcheinander bei dem Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) gegeben. Die Hartz IV-Ämter seien umstrukturiert worden. Ihre Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II seien in dieser Zeit - ohne ihr Verschulden - nicht beschieden worden. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 24. Februar 2014 an das Jobcenter und bat um Klärung dieses Zeitraums. Mit Schreiben vom 17. März 2014 teilte die Agentur für Arbeit mit, dass die gewünschten Angaben nicht gemacht werden könnten, weil die Daten nicht mehr vorlägen. Die Angaben hätten gelöscht werden müssen, weil sie für eine Bearbeitung nicht mehr erforderlich gewesen seien.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente für Frauen, beginnend ab dem 1. August 2013 in Höhe von 537,72 € monatlich bis zum 30. Juni 2014 und monatlich 546,69 € ab dem 1. Juli 2014. Sie setzte zudem für den Zeitraum 1. August 2013 bis 30. Juni 2014 einen Nachzahlu...