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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.03.2007 - L 3 U 56/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. mittelbare Unfallfolgen

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Verletztengeld und Verletztenrente.

Die 1943 geborene Klägerin arbeitete als Verwaltungsangestellte beim Landesamt für Gesundheit und Soziales B. Am 28. September 2000 erlitt sie einen Unfall, als sie auf dem Weg vom Parkplatz zum Dienstgebäude beim Überqueren loser Pflastersteine mit dem linken Fuß umknickte (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 04. Oktober 2000). Die erstbehandelnde Durchgangsärztin Dipl. med. K stellte eine massive Schwellung am linken lateralen Sprunggelenk fest und diagnostizierte in ihrem Durchgangsarztbericht vom 28. September 2000 eine Bandverletzung linkes Sprunggelenk. Eine Fraktur wurde röntgenologisch ausgeschlossen. Die Behandlung erfolgte durch Anlegen einer elastischen Binde und einer Aircast-Schiene.

Wegen anhaltender Beschwerden veranlasste die Ärztin am 18. Dezember 2000 eine MRT-Untersuchung, die folgenden Befund ergab: eine postakute, wahrscheinlich komplette Ruptur des Ligamentum talofibulare anterius und eine partielle Ruptur des Ligamentum calcaneofibulare mit bereits ausgeprägter, noch nicht stabil imponierender Regenerationsbildung, einen gleichartigen Befund mit partieller Läsion der tiefen Faseranteile des Ligamentum deltoideum, ebenfalls gut vereinbar mit dem Trauma 9/00, mäßiggradige arthrotische Veränderungen talokrural und einen moderaten Gelenkerguss des oberen Sprunggelenks und der hinteren Kammer des unteren Sprunggelenks.

Am 25. Oktober 2000 erlitt die Klägerin einen weiteren Unfall, als sie auf dem Weg zur Physiotherapie erneut mit dem lin...

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