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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.03.2019 - L 13 AL 4184/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Erfüllung der Anwartschaftszeit. Rahmenfrist. versicherungspflichtige Beschäftigung. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Umschulung zum technischen Produktdesigner. Bezug von Übergangsgeld von der Berufsgenossenschaft. außerbetriebliche Einrichtung. Berufsausbildungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Personen, die eine von einem Träger der Sozialversicherung - hier Berufsgenossenschaft - finanzierte Umschulung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolvieren und Übergangsgeld erhalten, sind versicherungspflichtig gemäß § 25 Abs 1 S 2 SGB III, wenn sie im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.03.2021; Aktenzeichen B 11 AL 7/19 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld hat.

Der Kläger absolvierte ab 17. September 2012 über die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum technischen Produktdesigner und hatte zunächst bis 27. März 2014 Anspruch auf Übergangsgeld (vgl. Bescheide der BGHM vom 30. März 2012 und vom 21. August 2012, Schreiben der BGHM vom 10. Februar 2014).

In der Zeit vom 13. Januar 2014 bis 28. Januar 2016 befand sich der Kläger in Haft (vom 13. Januar 2014 bis 17. Januar 2014 im Justizvollzugskrankenhaus A., vom 17. Januar 2014 bis 26. Mai 2014 in der Justizvollzugsanstalt A., vom 26. Ma...

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