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LG Wiesbaden Urteil vom 21.06.1988 - 8 S 32/88

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Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Urteil vom 14.12.1987; Aktenzeichen 98 C 1422/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.12.1987 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beklagten mieteten 1980 mündlich von dem Vater der Klägerin als dem Eigentümer des Hauses Bernhard-Schwarz-Straße 23 in Wiesbaden-Schierstein eine Ein-Zimmer-Dachgeschoßwohnung zum monatlichen Mietzins von 159,10 DM.

Die Klägerin wurde nach dem Tode ihres Vaters am 1.1.1984 dessen Rechtsnachfolgerin und als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 11.3.1987 kündigte sie den Beklagten das Mietverhältnis zum 30.9.1987 mit der Begründung, sie benötige die Wohnung für ihre 20-jährige Tochter, die derzeit noch ein nur 14 qm großes Zimmer bewohne. Die Beklagten, vertreten durch den Mieterschutzverein Wiesbaden e.V., widersprachen am 15.7.1987 dieser Kündigung und verlangten eine Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit, weil sie trotz intensiver Suche bisher keinen angemessenen Ersatzwohnraum gefunden hätten.

Die Klägerin hat behauptet, ihre derzeit nur unzureichend untergebrachte Tochter wolle in die Wohnung der Beklagten ziehen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen im Dachgeschoß des Hauses Bernhard-Schwarz-Straße 23 in Wiesbaden-Schierstein innegehaltene Wohnung bestehend aus einem Zimmer, einer Küche, Toilette zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben ihren Widerspruch auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum 30.11.1987 hin befristet und behauptet, sie hätten zum 1.12.1987 eine andere Wohnung gefunden.

Die beklagte Ehefrau sei 100 ...

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