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LG Tübingen Beschluss vom 29.12.1999 - 5 T 338/99

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den … Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 29. September 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 dieses Beschlusses wie folgt lautet:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Duldung der Ausübung der Gewerbsunzucht durch dritte Personen in der im Untergeschoss des Gebäudes E. in Tübingen gelegenen, mit der laufenden Nummer 1 bezeichneten und im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Eigentumswohnung zu unterlassen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller trägt die Antragsgegnerin.

3. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen festgesetzt auf 20.000,00 DM.

 

Tatbestand

I.

1.

Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage in Tübingen, E.. Die Antragsgegnerin vermietete ihre Wohnung im Untergeschoss mit Mietvertrag vom 01. Januar 1999 an Frau E.H. die die Wohnung ihrerseits mit Mietvertrag vom 01. März/08. März 1999 an Herrn J. S. untervermietete. In § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 dieses Untermietvertrages wird für diese Wohnung die gewerbliche Nutzung jeglicher Art gestattet.

In der Wohnung logieren zwei Damen, die dort der Wohnungsprostitution nachgehen. Sie werben hierfür in der örtlichen Presse mit entsprechenden Anzeigen unter ihren Vornamen „Kathrin” und „Biggi” unter Angabe der Telefonnummer. Eine Adressangabe findet sich in den Anzeigen nicht. Die Teilungserklärung enthält unter § 6 folgende Gebrauchtregelung:

„Die Wohnungen und die dazugehörigen Nebenräume dürfen nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Die Ausübung eines Berufs oder Gewerbes in der Wohnung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn mit der Ausübung des Berufs oder Gewerbes erfahrungsgemäss eine ü...

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