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LG München I Urteil vom 21.01.2016 - 36 S 2041/15 WEG

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Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 17.12.2014; Aktenzeichen 482 C 12592/14 WEG)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts München vom 17.12.2014, Az. 482 C 12592/14 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Nach §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen entbehrlich, da gegen das vorliegende Urteil unzweifelhaft kein Rechtsmittel zulässig ist (Thomas/Putzo, ZPO, § 540 Rd.-Nr. 4 m.w.N.).

Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen, da der Beschwerdewert von 20.000 EUR unzweifelhaft nicht erreicht ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig und erfolgreich. Die Beschlussanfechtung und der Verpflichtungsantrag haben keine Aussicht auf Erfolg.

Der Kläger hat mit seiner Klage einen Beschluss angefochten, mit dem die Eigentümer die Zustimmung zum Anbringen einer Elektroleitung auf Kosten des Klägers von einem Verteilerkasten in der Tiefgarage über Gemeinschaftseigentum zu seinem Stellplatz und zur Errichtung einer Steckdose an seinem Stellplatz abgelehnt haben. Weiter hat er die Verpflichtung der Eigentümer zur Zustimmung beantragt. Die Anfechtung eines derartigen Negativbeschlusses verbunden mit einem Verpflichtungsantrag ist zulässig, es fehlt nicht am Rechtsschutzbedürfnis (zur Anfechtung vgl. etwa Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 175). Beide Anträge sind hier aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht begründet:

1. Der Antrag ist nicht bereits deshalb unbeg...

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