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LG München I Beschluss vom 09.12.2013 - 1 T 25152/13

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Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 17.10.2013; Aktenzeichen 481 C 28417/13 EVWEG)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.10.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, welche Antragsgegnerin ist.

Mit seinem bei Gericht am 16. Oktober 2013 angebrachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR zu untersagen, in der Tiefgarage des Anwesens die bereits in Auftrag gegebenen Arbeiten (Sanierungsarbeiten gemäß Beschlüssen in der Versammlung vom 23.05.2013 zu TOP 2, soweit sie bauliche Aktivitäten zum Gegenstand haben, also gemäß Tagesordnung TOP 2 a) b) d) und f) beginnen zu lassen bzw. fortsetzen zu lassen, sowie irgendwelche entsprechenden Vorbereitungsarbeiten vornehmen oder fortsetzen zu lassen.

Zur Begründung hat der Antragsteller ausgeführt:

Gegen den Beschluss sei Anfechtungsklage beim Amtsgericht München anhängig.

Die beschlossene Sanierung der Tiefgaragenanlage sei regelwidrig und zudem nur oberflächlich. Trotz erfolgter Anfechtungsklage seien die entsprechenden Arbeiten in Auftrag gegeben worden. Als Baubeginn sei der 10.11.2013 vorgesehen. Durch die Aufnahme der Arbeiten entstünden irreversible Schäden, da ein Rückbau bzw. eine ganzheitliche Sanierung faktisch nicht mehr möglich sein werde. Zudem werde die Wohnungseigentümergemeinschaft dann die Geldmittel in Höhe von 1,3 Millionen Euro verlieren.

Im Wesentlichen macht der Antragsteller geltend, dass die beschloss...

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