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LG Mannheim Urteil vom 19.12.1974 - 12 S 48/74

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzpflicht des Mieters für Beschädigungen durch Verlegung von selbstklebenden Teppichfliesen

 

Orientierungssatz

Entsteht durch einen vom Mieter verlegten selbstklebenden Teppichboden dem Vermieter anläßlich der Räumung ein Schaden, so muß der Mieter dafür auch dann Ersatz leisten, wenn er beim Kauf des Materials auf etwaige Schadensmöglichkeit nicht hingewiesen worden ist.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete aufgrund mündlichen Mietvertrags eine Wohnung in ihrem Anwesen U.-Straße in B. in der Zeit vom 15.8.1970 - 31.1.1973 an die Beklagten zum Preise von monatlich DM 220,--.

Die Beklagten verlegten in der Mietwohnung auf das vorhandene Linoleum im Eßzimmer und Kinderzimmer sowie in der Diele selbstklebenden Teppichboden. Anläßlich des Auszuges der Beklagten stellte die Klägerin am 1.2.1973 fest, daß infolge des Entfernens des Teppichbodens das Linoleum beschädigt war und nicht entfernbare Leimspuren zeigte. Nach schriftlicher Abmahnung durch Einschreibebrief vom 5.2.1973 (Bl I 31) wurde unter dem 23.2.1973 von der Klägerin ein Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Schwetzingen Az 2 H 6/73 beantragt; die zur Glaubhaftmachung erforderliche eidesstattliche Versicherung ging jedoch erst am 9.3.1973 beim Amtsgericht ein.

In dem Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Schwetzingen - 2 H 6/73 - stellte der Sachverständige W. in einem schriftlichen Gutachten vom 24.4.1973 fest, daß für die ordnungsgemäße Beseitigung der Schäden DM 209,83 aufgewendet werden müßten. Der Sachverständige hat in dem Gutachten ua ausgeführt:

"Es muß hier erwähnt werden, daß das schädigende Ereignis ohne das Hinzutun des Mieters der Familie M. entstanden ist.

Die Verantwortlichkeit dieses Schadens liegt vielmehr beim Hersteller dieses Bodenbelages, de...

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