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LG Köln Beschluss vom 21.08.2024 - 29 S 51/24

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.07.2025; Aktenzeichen V ZR 163/24)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln (202 C 66/23) vom 16.04.2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 41.238,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten. Der Geschäftsführer der Verwaltung, Herr I., ist Mehrheitseigentümer in der Gemeinschaft. Der Rechtsvorgänger des Klägers zu 1. errichtete vor 20 Jahren eine Dachterrasse.

Mit E-Mail vom 16. August 2023 lud der Verwalter zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung am 24. August 2023, deren Gegenstand die Dachterrasse des Klägers zu 1. sein sollte. Ordentliche Eigentümerversammlungen fanden weder in 2022 noch 2023 statt, es gibt für die Jahre 2021 und 2022 keine Jahresabrechnungen und keine aktuellen Wirtschaftspläne. Die Kläger teilten mit, dass sie an der kurzfristig anberaumten Versammlung nicht teilnehmen könnten und baten um Verschiebung unter Einhaltung der Ladungsfrist. Der Kläger zu 2. mandatierte seinen Prozessbevollmächtigten zur Teilnahme an der Versammlung.

Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.08.2023 weist eine Beschlussfassung zu folgenden Tagesordnungspunkten auf:

Tagesordnungspunkt 1.2: Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die F. GmbH, R.- straße, 00000 Z2 für die Zurverfügungstellung der Räume gegen Rechnung eine pauschale Miete in Höhe von 238,00 EUR brutto erhält.

Tagesordnungspunkt 2:

„TOP 2.1.: Die Wohnungseigentümer beschließen, der Verwalter wird beauftragt, den Wohnungseigentümer Herrn M., aufzufordern, die ohne Gestattungsbeschluss unmittelbar im Bereich neben seinem Sondereigentum (ehemaliger Spit...

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