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LG Karlsruhe Urteil vom 21.03.2017 - 11 S 88/16

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Verfahrensgang

AG Heidelberg (Urteil vom 24.06.2016; Aktenzeichen 45 C 9/16)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 24.06.2016, Az. 45 C 9/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2010 unter TOP 1, wonach Abstimmungen künftig nach dem Objektverfahren erfolgen und jede Wohneinheit eine Stimme hat, nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerinnen, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu 90 Prozent und die Beklagten zu 10 Prozent.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … und streiten über das Stimmrechtsprinzip, nach dem innerhalb der Eigentümerversammlungen die Stimmen abgegeben und gewertet werden, sowie die Stimmverteilung. Hintergrund des Streits ist eine Teilung des Miteigentumsanteils der Klägerin Ziffer 1 in zwei neue Miteigentumsanteile.

Laut Teilungserklärung vom 10. April 1992 bestehen vier Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnungen, die sich jeweils über zwei Stockwerke erstrecken (Akten erster Instanz Seite 75). Die Klägerin Ziffer 1 war seit 1992 Eigentümerin des zweiten Miteigentumsanteils mit einer Größe von 303/1.000. Im Bereich ihres Sondereigentums bestanden bereits bei ihrem Einzug zwei Wohnungen mit separaten Eingängen ohne eine bei den übrigen Wohnungen vorhandene interne Verbindungstreppe zwischen den Stockwerken. Mit notarieller Urkunde vom 19. März 2013 (Akten erster Instanz Seite 39) teilte die Klägerin Ziffer 1 ihren Mitei...

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