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LG Itzehoe Urteil vom 14.10.2014 - 11 S 13/14

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Verfahrensgang

AG Niebüll (Urteil vom 05.02.2014; Aktenzeichen 18 C 42/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.02.2016; Aktenzeichen V ZR 250/14)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 05. Februar 2014 – AZ: 18 C 42/13 – abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung am 31. Mai 20 zu TOP 12 wird für ungültig erklärt.

Die Beklagten werden verpflichtet, die öffentlich/rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis bezüglich der Eigentumswohnung Nr. … im Gebäudeblock A, Haus M. … zu erfüllen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/10 der Klägerin und zu 8/10 den Beklagten auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR und die Klägerin kann ihrerseits die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

6. Die Revision wird zugelassen.

7. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt

 

Tatbestand

l.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Zusammenfassend und ergänzend ist folgendes auszuführen:

Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin in der Wohnungseigentümergemeinschaft Haus M. in W. Ihr gehören die Wohnungen Nr. … und …. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1968 umfasste nur das Apartment …. In Abweichung vom genehmigten Bauplan erfolgte eine Aufteilung dieser Wohnung in 2 Wohnungen. Diese Wohnungen sind beide in der Teilungserklärung vom 29. Mai 1969 aufgeführt. Da eine Genehmigung für die Aufteilung...

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