Leitsatz (amtlich)
Aus dem Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung muss eindeutig erkennbar sein, welche Abrechnung in Bezug genommen wird. Jedenfalls wenn vor der Versammlung verschiedene Abrechnungen versandt wurden, genügt die pauschale Bezeichnung des Jahres der Abrechnung den Bestimmtheitsanforderungen nicht.
Verfahrensgang
AG Offenbach (Urteil vom 26.07.2019; Aktenzeichen 320 C 150/18) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des AG Offenbach am Main vom 26.07.2019 abgeändert. Die Beschlüsse zu TOP 2 (Jahresabrechnung) und TOP 3 (Verwalterentlastung) der Eigentümerversammlung vom 26.09.2018 werden für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 23.205,70 EUR
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Anfechtung einer Jahresabrechnung und des darauf beruhenden Entlastungsbeschlusses.
Zunächst wurde mit Schreiben vom 12. Juli 2018 zu einer Eigentümerversammlung auf den 15. August 2018 eingeladen. Dieser Einladung lag als Anlage die Jahresabrechnung bei. Die Versammlung war nicht beschlussfähig, es stellte sich dort ein Fehler der Abrechnung heraus. Sodann wurde zu einer Wiederholungsversammlung eingeladen. Insoweit wurde eine korrigierte Abrechnung übersandt, die allerdings nicht alle bereits übersandten Unterlagen (erneut) enthielt. In der Eigentümerversammlung wurde sodann unter dem TOP 2 „Wohngeldabrechnung 2017” der Beschluss gefasst: „Die Abrechnung wird genehmigt”. Das Protokoll ent...