Leitsatz (amtlich)
Eine Teilanfechtung der Beschlüsse über die Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG) bzw. die Anpassung der Vorschüsse oder die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) ist nicht möglich.
Enthält die Abrechnung bzw. der Wirtschaftsplan einen verteilungsrelevanten Fehler, sind die gefassten Beschlüsse insgesamt für ungültig zu erklären.
Verfahrensgang
AG Marburg (Urteil vom 07.03.2023; Aktenzeichen 9 C 476/22 (84)) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers und Berufungsklägers wird das am 07.03.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Marburg (9 C 476/22 (84)) abgeändert, soweit die Klage auch bezüglich der Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 3a und 11b vollständig abgewiesen wurde.
Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 13.09.2022 unter TOP 3a werden insgesamt und unter TOP 11b mit Ausnahme des Beschlusses über die Vorschüsse zur Erhaltungsrücklage für ungültig erklärt.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte und Berufungsbeklagte zu 85 % und der Kläger und Berufungskläger zu 15 %.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang der Berufungszurückweisung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 52.665 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten um die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung neben dem Beschluss zu TOP 10 über die Beschlussfassung der Vorschüsse und Anpassung der Nachschüsse für das Jahr 2021 (TOP 3a) und die Genehmigung „des vorgelegten Gesamt- und Einz...