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LG Erfurt Beschluss vom 02.05.2012 - 1 T 447/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse im Fall einer Kostenstundung nach § 4a InsO für die Vergütung und die Auslagen. Vergütung aus der Staatskasse nach § 4a InsO bei Stundungsbewilligung erst kurz vor Abschluss des Verfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 63 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter im Fall einer Kostenstundung nach § 4a InsO für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse nicht ausreicht. Eine einschränkende Auslegung des § 63 Abs. 2 InsO ist weder vom Gesetzeszweck noch aufgrund einer Regelungslücke geboten.

Da § 63 Abs. 2 InsO lediglich auf die Bewilligung der Stundung abstellt, ist die Vergütung aus der Staatskasse auch in den Fällen zu leisten, in denen die Stundungsbewilligung erst kurz vor Abschluss des Verfahrens erfolgte.

 

Normenkette

InsO §§ 4a, 63 Abs. 2

 

Gründe

Nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat das AG den Beschwerdeführer zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben v. 4.9.2009 hat der Schuldner ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie einen Antrag auf RSB gestellt. In seinem Gutachten v. 16.9.2009 hat der Beschwerdeführer zunächst festgestellt, dass eine ausreichende Masse vorhanden sei und die nächstmögliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens empfohlen. Mit Beschl. v. 2.11.2009 hat das AG über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und den Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 23.12.2010 hat der Verwalter dem AG Masseunzulänglichkeit angezeigt. Mit Schriftsatz v. 13.7.2011 hat der Verwalter mitgeteilt, dass er im Rahmen der Schlussrechnungs...

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