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LG Duisburg Urteil vom 07.06.2013 - 2 O 334/12

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rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Rückabwicklung eines notariellen Kaufvertrages vom 31.10.1997 über die Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts in Anspruch.

Die Beklagten veräußerten mit notarieller Urkunde vom 31.10.1997 (Urkundenrolle Nr. 0 des Notars C) an die Kläger einen im Wohnungserbbaugrundbuch des Amtsgerichts Borken von S, Blatt 0, eingetragenen 4.344/10.000 Anteil an einem im Grundbuch von S, Blatt 0, eingetragenen Erbbaurecht. Der Verkauf erfolgte frei von Belastungen Dritter, sofern diese nicht in der notariellen Urkunde erwähnt sind (Klausel VI Nr. 2). Der Kaufpreis für die Immobilie (ohne Inventar) betrug DM 426.000,00 (= EUR 214.742,59). Dem Abschluss des Kaufvertrages gingen intensive Besichtigungen durch die Kläger voraus.

Das Grundstück, an dem das Erbbaurecht besteht, ist mit einem Doppelhaus bebaut; hieran wurden 2 Wohnungserbbaurechte gebildet. Den Wohnungserbbaurechten lag eine Teilungserklärung vom 16.02.1989 des Notars E C2 in E2 zu Grunde. Nach der Teilungserklärung besteht für jede Doppelhaushälfte selbstständiges, in sich abgeschlossenes Sondereigentum, das auch die Keller umfasst. Dieses Sondereigentum ist auch im Wohnungserbbaugrundbuch eingetragen. Die Kläger erwarben das Wohnungserbbaurecht an der Wohneinheit 1 (Wohnungserbbaugrundbuch von S, Blatt 0). Die andere Hälfte des Doppelhauses (Wohneinheit 2) ist im Wohnungserbbaugrundbuch von S auf Blatt 0 eingetragen und wird nunmehr von den Eheleuten G bewohnt. Die notarielle Teilungserklärung sieht in § 14 die Bestellung eines Verwalters vor.

Beide Wohneinheiten verfügen...

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