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LG Düsseldorf Urteil vom 08.11.2012 - 19 S 37/12

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Verfahrensgang

AG Oberhausen (Urteil vom 03.04.2012; Aktenzeichen 34 C 99/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 03.04.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen – 34 C 99/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt von der beklagten Erbin des vorherigen Verwalters der WEG die Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen. Vorgerichtlich übergab die Beklagte bereits diverse Unterlagen und erklärte, weitere Unterlagen nicht zu besitzen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse, sollte sie keine Unterlagen mehr besitzen, notfalls weitere Unterlagen beschaffen. Wegen des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Wegen des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen oder Ersatzbeschaffung derselben nicht zu.

Die Klägerin geht gegen die Beklagte vorliegend aus einem Verwaltervertrag vor, der zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Ehemann der Beklagten bestanden hatte. Ein solcher Verwaltervertrag ist ein Geschäftsbesorgnungsvertrag iSd § 675 BGB, auf den gem. § 675 Abs. 1 BGB auch die §§ 665 bis 670, 672 bis 674 BGB Anwendung finden.

Gemäß ...

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