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LG Bielefeld Urteil vom 20.05.2011 - 4 O 435/10

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Der Kläger macht mit der Klage unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aus einem Vorfall vom 09.05.2007 gegen 20:50 Uhr in dem Treppenhaus in Kern 5 der S. Kliniken C. geltend.

Der Kläger war in den S. Kliniken in C. am 09.05.2007 als Wachmann eingesetzt. Gegen ca. 20:50 Uhr versuchte der Kläger, eine Person, die auf Station 11.1 gesehen wurde und bei der der Verdacht der Begehung eines Diebstahls bestand, zu stellen. Der Kläger verfolgte die fragliche Person im Treppenhaus der Etage 11 und stellte fest, dass die Person wegrannte. Der Kläger lief von der 11. bis in die 1. Etage hinter der Person her. Im Treppenhaus im Bereich der ersten Etage stürzte der Kläger in der Form, dass er mit beiden Sprunggelenken umknickte und zu Fall kam. Der Kläger behauptet, er sei aufgrund einer Verunreinigung auf der Treppe gestürzt. Die Zeugin A., die die Verunreinigung später entfernt habe, habe ihm mitgeteilt, es habe sich um älteres Erbrochenes gehandelt. In seinem Schreiben vom 26.10.2008 an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft hat der Kläger zum Grund des Sturzes und der Art der Verunreinigung Folgendes mitgeteilt:

"Über die Art der Verunreinigung auf der Treppe kann ich nur mitteilen, dass es sich hierbei um eine Flüssigkeit gehandelt hat. Eine konkretere Auskunft kann ich leider nicht geben, weil ich aufgrund meines Schockzustandes und dann meiner Schmerzen zu einer genauen Überprüfung des Sachverhalts nicht gekommen bin."

Wegen der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Schreibens...

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