Leitsatz (amtlich)
Beschädigungen der Mietsache in Folge vertragswidrigen Handelns hat ein Mieter gemäß §§ 280 Abs. 1, 538 BGB auch denn zu vertreten, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (hier: rückwärtiges Hineinfallen in eine Glastür in Folge unvorhersehbarer Ohnmacht).
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Urteil vom 05.04.2023; Aktenzeichen 213 C 4/23)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 213 C 4/23 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für die Berufungsinstanz auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte Vermieterin einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Reparatur eines beschädigten Türflügels der gläsernen Wohnzimmertür in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass die Miete bis zur Wiederherstellung der Tür um 7 % gemindert sei. Die Klägerin trägt vor, sie habe einen Schwindelanfall erlitten und sei gegen die Tür gefallen, wodurch diese beschädigt worden sei; da sie ein Schuldvorwurf nicht treffe, sei ihre Haftpflichtversicherung nicht bereit, den Schaden auszugleichen.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, §§ 313a, 540 ZPO in Verbindung mit § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO.
2. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Anders als das Amtsgericht meint, hat die Klägerin nicht schon deswegen nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB selber für die B...