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LG Berlin II Urteil vom 18.06.2024 - 56 S 9/24 WEG

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Urteil vom 20.12.2023; Aktenzeichen 770 C 26/23)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.12.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 770 C 26/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage …straße … Berlin zu TOP 11 der Eigentümerversammlung vom 27.4.2023 wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt.

2. Die Berufung ist auch begründet.

Der angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 27.4.2023 zu TOP 11 ist für ungültig zu erklären; er widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Eigentümergemeinschaft fasste vorliegend einen Grundlagenbeschluss, durch welchen die Gemeinschaft grundsätzlich das Anbringen von Balkonkraftwerken an den äußeren Balkonbrüstungen bzw. an der (straßenseitigen) Fassade des Hauses unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt.

Entgegen der Ansicht der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Beschluss schon wegen Verstoßes gegen § 15 Ziffer 4 der Gemeinschaftsordnung nichtig. Danach ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern unter anderem ausdrücklich verpflichtet, alles zu unterlassen, was das äußere Bild der Wohnanlage beeinträchtigt oder ändert. Beschließt nunmehr die Eigentümerversammlung eine der Gemeinschaftsordnung widersp...

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