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Bauliche Veränderung: Grenzen durch Vereinbarung?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Haben die Wohnungseigentümer vereinbart, alles zu unterlassen, was das äußere Bild der Wohnungseigentumsanlage beeinträchtigt oder ändert, kann ein Steckersolargerät nicht gestattet werden.

2 Normenkette

§§ 20, 47 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer fassen nach § 20 Abs. 1 WEG einen Grundlagenbeschluss. Danach ist es grundsätzlich gestattet, Steckersolargeräte an den äußeren Balkonbrüstungen bzw. an der (straßenseitigen) Fassade des Hauses unter bestimmten Voraussetzungen zu befestigen. Dagegen wendet sich Wohnungseigentümer K. Er weist u. a. auf die Gemeinschaftsordnung hin. Danach ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern ausdrücklich verpflichtet, alles zu unterlassen, was das äußere Bild der Wohnungseigentumsanlage beeinträchtigt oder ändert. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Dagegen wendet sich die Berufung.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsordnung nichtig. Danach sei nämlich alles zu unterlassen, was das äußere Bild der Wohnungseigentumsanlage beeinträchtige oder ändere. Würden großflächige Steckersolargeräte angebracht, werde das äußere Bild indes erheblich beeinträchtigt und verändert.

Richtig sei, dass die Gemeinschaftsordnung die Anbringung von Schildern, Reklameeinrichtungen, Blumenkästen, Markisen und Antennen nach Einwilligung des Verwalters gestatte. Mit derartigen vorübergehenden und das grundsätzliche Gepräge des Hauses nicht tangierenden Gegenständen seien Steckersolargeräte aber nicht zu vergleichen. Die Steckersolargeräte dürften nach dem angefochtenen Beschluss insgesamt die Fläche der gesamten Balkonbrüstung einer jeden zur Straßenseite gewandten Wohnung, die über einen Balkon verfüge, bedecken. Höchst- oder Mindestmaße der Solarmodule gebe der Beschluss nicht vor. Danach wäre es möglich, dass die 4 Wohnungs...

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