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LG Berlin Beschluss vom 21.01.2003 - 65 T 102/02

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.11.2002; Aktenzeichen 13 C 300/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg – 13 C 300/02 – vom 11. November 2002 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 1.500,– EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß 91 a Abs. 2, 567, 569 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg – 13 C 300/02 – vom 11. November 2002 ist unbegründet, denn, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht zu Recht gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, die auf den Räumungsantrag entfielen, auferlegt.

Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass die fristlose Kündigung der Klägerin vom 16. April 2002 wirksam war. Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss – wenn auch zweimal – statt dem Datum 16. April 2002 das Datum 14. Juni 2002 als Kündigungsdatum erwähnt hat, ist dieser Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Unter dem 14. Juni 2002 hat die Klägerin keine Kündigung ausgesprochen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Kündigung auch wirksam erklärt worden, insbesondere ist mit ihr dem Begründungszwang des § 569 Abs. 4 BGB genüge getan, so dass letztlich dahin gestellt bleiben kann, ob bereits der Auffassung von Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., § 569 Rdnr. 27, zu folgen ist, dass § 569 Abs. 4 BGB nur für die in § 569 Abs. 1 und 2 genannten Gründe gilt. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, weil § 569 BGB im Unterkapitel Allgemeine Vorschriften hinsichtlich der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum aufgenommen wurde (vgl. im Ergebnis so auch Beuermann/Blümmel, Das neue Mietrecht 2001, § 569 Kommentar S. 195; Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 569 Rdnr. 53), ist die fristlose Kündigung ausreichend begründet worden und damit formell wirksam. Die Kündigungsgründe müssen nämlich nur so ausführlich angegeben werden, dass der damit geltend gemachte Sachverhalt ausreichend von vergleichbaren anderen Sachverhalten abgegrenzt werden (Rechtsentscheid des BayObLG, NJW 1981, 2197) und der Mieter erkennen kann, welcher Umstand zur fristlosen Kündigung geführt hat (Bericht des Rechtsausschusses zu Art. 1 Nr. 3 § 569, BT-Drs. 14/5663, S. 82). Vorliegend genügt die Kündigung von 16. April 2002 diesen Anforderungen, denn mit ihr wurde die fristlose Kündigung ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB gestützt. Dass der in der Kündigung angegebene Mietsaldo von 2.846,46 EUR nicht zutreffend war, macht die Kündigung nicht unwirksam. Den Beklagten wurde mit der Kündigung ausreichend deutlich gemacht dass ihnen wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt wurde. Im Übrigen mussten sie als Mietschuldner selbst wissen, in welchem Umfange sie Mietrückstände hatten aufkommen lassen, denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Schuldners für die Erfüllung seiner Schuld zu sorgen. Für den notwendigen Umfang der anzugebenden Kündigungsgründe ist auf den Zweck des § 569 Abs. 4 BGB abzustellen, wonach dem Kündigungsempfänger allein Klarheit über die Rechtslage und über seine Verteidigungsmöglichkeiten zu verschaffen ist (Lammel, a.a.O., Rdnr. 54; Rechtsentscheid des BayObLG, WuM 1985, 50). Mit der vorliegenden Kündigung ist den Beklagten mitgeteilt worden, dass für die Zeit von Januar 2001 bis März 2002 ein kündigungsrelevanter Mietzinsrückstand entstanden sei und hiergegen konnten sie sich durch Sichtung ihrer entsprechenden Zahlungsbelege auch ausreichend verteidigen, ohne dass es darauf ankommt, ob das mitgeteilte Mietsaldo zutreffend war oder nicht.

Die Kündigung war auch nicht deshalb unwirksam, weil in ihr von Mietrückständen in den Monaten Oktober 2001, Februar 2002 und März 2002 die Rede war, während tatsächlich davon auszugehen ist, dass die Beklagten mit der vollständigen Miete für Oktober 2001 und Dezember 2001 in Verzug waren. Abgesehen davon, dass zusammenfassend von Mietrückständen in der Zeit von Januar 2001 bis Ende März 2002 die Rede ist, worin auch der Monat Dezember 2001 enthalten ist, liegt hierin kein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen. Die Tatsache, dass die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben ausdrücklich nur die Monate Oktober 2001, Februar 2002 und März 2002 als rückständig bezeichnet hat, führt nicht dazu, dass ein kündigungsrelevanter Rückstand in den Monaten Oktober 2001 und Dezember 2001 nicht zur Grundlage dieser Kündigungserklärung gemacht werden kann. Entscheidend ist, dass die Klägerin ihre Kündigung mit einem kündigungsrelevanten Rückstand begründet hat und ein solcher – wie für die Beklagten entsprechend den obigen Ausführungen auch nachvollziehbar – im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bestanden ha...

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