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LG Berlin Beschluss vom 21.01.2003 - 65 T 102/02

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 11.11.2002; Aktenzeichen 13 C 300/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg – 13 C 300/02 – vom 11. November 2002 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von bis zu 1.500,– EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die gemäß 91 a Abs. 2, 567, 569 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg – 13 C 300/02 – vom 11. November 2002 ist unbegründet, denn, nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Amtsgericht zu Recht gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitgegenstandes den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits, die auf den Räumungsantrag entfielen, auferlegt.

Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass die fristlose Kündigung der Klägerin vom 16. April 2002 wirksam war. Soweit das Amtsgericht in seinem Beschluss – wenn auch zweimal – statt dem Datum 16. April 2002 das Datum 14. Juni 2002 als Kündigungsdatum erwähnt hat, ist dieser Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit nicht von entscheidender Bedeutung. Unter dem 14. Juni 2002 hat die Klägerin keine Kündigung ausgesprochen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist diese Kündigung auch wirksam erklärt worden, insbesondere ist mit ihr dem Begründungszwang des § 569 Abs. 4 BGB genüge getan, so dass letztlich dahin gestellt bleiben kann, ob bereits der Auffassung von Kinne in Kinne/Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 3. Aufl., § 569 Rdnr. 27, zu folgen ist, dass § 569 Abs. 4 BGB nur für die in § 569 Abs. 1 und 2 genannten Gründe gilt. Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, weil § 569 BGB im Unte...

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