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LAG Niedersachsen Urteil vom 30.11.2001 - 10 Sa 1046/01 (veröffentlicht am 30.11.2001)

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Schriftform des § 623 ist bei einer vom Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochen Schriftsatzkündigung grundsätzlich nur gewährt, wenn die dem Arbeitnehmer zugehende Abschrift vom Prozessbevollmächtigten des Arbeitgebers als Erklärenden unterzeichnet ist.

2. Ausnahmsweise ist die Schriftform des § 623 BGB auch gewahrt, wenn

  1. die dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers zugegangene Abschrift beglaubigt ist und der Arbeitgebers den Beglaubigungsvermerk selbst unterschrieben hat und
  2. die dem Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers zum Empfang der Kündigung bevollmächtigt ist.

Dies ist der Fall, wenn die Schriftsatzkündigung zur Rechtsverteidigung hinsichtlich eines anhängigen Rechtsstreits abgegeben worden ist, die Kündigung sich also auf den Streitgegenstand des anhängigen Prozess bezieht. Dies ist bei der Verbindung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO der Fall.

3. Zur Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung.

 

Normenkette

BGB § 623

 

Verfahrensgang

ArbG Osnabrück (Entscheidung vom 21.06.2001; Aktenzeichen 2 Ca 184/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 21.06.2001 – 2 Ca 184/01 – teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 10.04.2001 nicht mit dem 18.04.2001 beendet worden ist, sondern bis zum 31.05.2001 fortbestanden hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/3 dem Kläger, zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.

3. Der Wert wird auf 6.199,08 DM festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außeror...

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