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LAG Köln Urteil vom 11.06.2004 - 12 Sa 374/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Rückwirkung Widerspruch

Leitsatz (amtlich)

1. Auch nach Einfügung der Absätze 5 und 6 in § 613 a BGB ab 01.04.2002 hat der Widerspruch Rückwirkung.

2. Nach den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für die Zeit zwischen Betriebsübergang und Erklärung des Widerspruches Anspruch auf Vergütung gegen den Betriebserwerber.

3. Ein Anspruch gegen den Veräußerer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist nicht gegeben.

Normenkette

BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 03.03.2004; Aktenzeichen 2 Ca 3944/03)

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 03.03.2004 – 3 Ca 3944/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Vergütungszahlung für den Zeitraum 18. bis 29.07.2003 in Anspruch. Während dieser Zeit arbeitete er für sie. Sein bei der Firma W GmbH & Co. KG bestehendes Arbeitsverhältnis war infolge Betriebsüberganges ab 18.07.2003 auf die Beklagte übergegangen. Diesem Betriebsübergang widersprach der Kläger mit Schreiben vom 29.07.2003. Er ist der Ansicht, da er für die Beklagte gearbeitet habe, habe diese ihn auch zu vergüten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,24 EUR brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Der rechtzeitige und wirksame Widerspruch des Klägers schließe den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf sie, die Beklagte, als Erwerberin aus. Es sei somit zum bisherigen Arbeitgeber bestehen geblieben. Die von Seiten des Klägers erbrachten Arbeits...

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