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KG Berlin Urteil vom 08.05.2023 - 8 U 1144/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Wegfall der Preisbindung für öffentlich geförderten Wohnraum ist der Mieter verpflichtet, die zuletzt geschuldete Kostenmiete als Ausgangsmiete für die nunmehr preisfreie Wohnung zu entrichten (im Anschluss an BGH NJW 2011,145).

2. Dem Mieter steht nach rückwirkendem Wegfall der Sozialbindung ein Anspruch auf Rückforderung der Miete zu, soweit die Mietzahlungen die ortsübliche Miete übersteigen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.10.2020; Aktenzeichen 51 O 2/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Oktober 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin - 51 O 2/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.472,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.521,95 EUR seit dem 27.04.2019 sowie aus 950,20 EUR seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. [1] Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 05. Oktober 2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

[2] Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Das Landgericht verkenne, dass hier ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht vorliegen könne. Denn die Eigenschaft "öffentlich gefördert" gehöre gerade ...

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