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KG Berlin Urteil vom 03.04.2020 - 9 U 84/18

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 90/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2018 - 26 O 90/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 216,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtstreits hat der Kläger 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit seiner Klage macht der Kläger Ersatzansprüche für eine durch einen Polizeieinsatz zerstörte Wohnungseingangstür gegen den Beklagten geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und Folgendes ergänzt:

Der Kläger ist Eigentümer einer zu der WEG L gehörigen Wohnung. Am 10. April 2017 fand ein Polizeieinsatz in der Wohnung des Klägers statt. Dabei wurde die Wohnungseingangstür seiner damals unbewohnten Eigentumswohnung aufgebrochen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 bestätigte die Hausverwaltung der WEG L, dass die Eingangstür der Wohnung nach einem schweren Brand im 3. OG am 7. Mai 2008 habe erneuert werden müssen. Für Ersatz und Einbau einer neuen Wohnungseingangstür fielen 592,50 Euro sowie für Anstrich und Lackierung der neuen Wohnungseingangstür 340,10 Euro an. Hierauf zahlte der Beklagte vorprozessual 652,82 Euro. Für einen erst wenige Wochen vor dem Polizeieinsatz eingebauten Schließzylinder fielen Beschaffungskosten für einen neuen Schließzylinder in Höhe von 68,95 Euro an, worauf der Beklagte vorprozessual bereits 48,27 Euro leistete.

Die WEG L trat etwai...

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