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KG Berlin Beschluss vom 27.02.2002 - 24 W 71/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kalenderjahreskonforme Abrechnungsbeschlüsse und Wirtschaftspläne. Vertrauensschutz für Altfälle. Wohnanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Jedenfalls bei Eigentümerbeschlüssen, die bis Ende des Jahres 2000 gefasst worden sind, gebietet der Vertrauensschutz (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500). Jahresabrechnungs-, Entlastungs- und Wirtschaftsplanbeschlüsse nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil sie nicht für das Kalenderjahr, sondern für davon abweichende Wirtschaftsperioden aufgestellt sind. Denn diese Eigentümerbeschlüsse liegen innerhalb der Beschlusskompetenz und wirken für alle Wohnungseigentümer gleichmäßig.

2. Ist ein von dem Kalenderjahr abweichender Wirtschaftsplan (etwa für eine Heizperiode) aus dem Jahr 2000 oder früher angefochten, kommt auch eine gerichtliche Einschränkung des beschlossenen Wirtschaftsplans nur auf das restliche Kalenderjahr nicht in Betracht, weil über den mutmaßlichen Fortgeltungswillen der Wohnungseigentümer bis zum nächsten Wirtschaftplan ohnehin die Erstreckung auf die ersten Monate des Folgejahres zu erreichen ist.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 1, 3, 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 29.09.2000; Aktenzeichen 85 T 120/00)

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 87/99)

 

Tenor

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu I. 4. und 6. werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu I. 4. und 6. haben als Gesamtschuldnerinnen die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Außergerichtliche Kosten dritter Instanz sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 53.378.87 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Verfahrensbeteiligten bildeten bei Verfahrenseinleitung die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. Der jetzige Verwalter hat das Verfahren nach seiner Wahl am 28. April 2000 in Vertretung der Eig...

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