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KG Berlin Beschluss vom 16.07.2009 - 22 W 76/08

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Leitsatz (amtlich)

Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses ist nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG mit dem 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO mit dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzgl. eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 % zu bemessen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 23.09.2008; Aktenzeichen 65 T 105/08)

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 221 C 467/07)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.10.2008 wird der Beschluss des LG vom 23.9.2008 - 65 T 105/08 - i.d.F. des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 22.12.2008 wie folgt geändert:

Der Gebührenstreit- und Vergleichswert wird auf insgesamt 5.069,95 EUR festgesetzt, wobei auf den Feststellungsantrag zu 3. ein Betrag von 2.979,31 EUR entfällt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat vor dem AG Charlottenburg Klage auf Zahlung rückständigen Mietzinses für Wohnraum erhoben und im Wege der Klageerweiterung u.a. die Feststellung begehrt, dass die Beklagten der Klägerin künftig eine Nettokaltmiete i.H.v. monatlich 670,33 EUR schulden (Klageantrag zu 3. gem. Schriftsatz vom 17.1.2008, Bl. 112). Zur Begründung ihrer Klage hat sich die Klägerin auf mehrere Mieterhöhungserklärungen nach § 10 WoBindG in Verbindung mit einer im Mietvertrag enthaltenen Gleitklausel gestützt und geltend gemacht, dass die Beklagten, die die Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärungen in Abrede gestellt haben, lediglich die seit Beginn des Wohnraummietverhältnisses vereinbarte Miete zahlen, nicht jedoch die jeweiligen Erhöhungsbeträge. Dem Feststel...

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  Leitsatz (amtlich) a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen. b) Der Gebührenstreitwert einer ...

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