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KG Berlin Beschluss vom 11.06.2012 - 8 W 44/12

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Leitsatz (amtlich)

Die Klage des Mieters auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Mangels der Mietsache gemindert ist, ist analog § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen monatlichen Minderungsbetrag zu bewerten (ständige Rechtsprechung des Senats).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 19.03.2012; Aktenzeichen 67 T 32/12)

AG Berlin-Köpenick (Beschluss vom 24.11.2011; Aktenzeichen 15 C 220/10)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 67 des LG Berlin vom 19.3.2012 -67 T 32/12- aufgehoben und der Streitwert für die auf Feststellung der Minderungshöhe bis zur Mangelbeseitigung gerichtete Klage unter Abänderung des Beschlusses des AG Köpenick vom 24.11.2011 -15 C 220/10- auf 1.403,81 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde (§ 68 Abs. 1 S. 5, § 66 Abs. 4 GKG) ist zulässig. Insbesondere ist die Rechtzeitigkeit der am 2.5.2012 beim KG eingelegten weiteren Beschwerde festzustellen, ohne dass es auf den Tag des Zugangs des angefochtenen Beschlusses bei der Beklagten bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ankommt. Denn die Monatsfrist des § 68 Abs. 1 S. 6 GKG ist mangels der dort vorgeschriebenen förmlichen Zustellung nicht in Gang gesetzt worden.

Die weitere Beschwerde hat Erfolg. Zutreffend macht die Beklagte geltend, dass die im Klageantrag zu 2 verfolgte Feststellung einer Minderung der Miete um 20 % bis zur (mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten) Behebung des Mangels nicht mit 42 × 584,92 EUR × 20 %, sondern mit 12 × 584,92 EUR × 20 % = 1.403,81 EUR zu bemessen ist.

Entgegen der Ansicht des LG ist der Wertbemessung nicht die Vorschrift des § 9 ZPO zugrunde zu legen, sondern der Wert ist in Analogie zu § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12...

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