Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Fahrlehrer. Fahrlehrererlaubnis ohne Fahrschulerlaubnis. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Sozialversicherungspflicht eines Fahrlehrers ohne Fahrschulerlaubnis.
Orientierungssatz
Gegen die Regelungen des § 1 Abs 4 FahrlG bestehen im Hinblick auf Art 12 GG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 2 S. 1; FahrlG § 1 Abs. 2, § 4 Sätze 1, 3, §§ 12, 17 Abs. 1 S. 1; FahrlG Fassung: 1969-08-25 § 1 Abs. 2 S. 1; FahrlG Fassung: 1969-08-25 § 1 Abs. 2 S. 2; FahrlG a.F. § 1 Abs. 4 S. 1, § 10 Abs. 1; FahrlGDV § 2 Abs. 3 S. 2; FahrlVO § 1 Abs. 2 S. 2, § 4; GG Art. 12; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Fahrlehrer in der Fahrschule des Beigeladenen zu 1.) ab 02.03.2015 bis zum 05.03.2020 abhängig beschäftigt war und damit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der 1955 geborene Kläger ist von Beruf Fahrlehrer für Pkw, Motorräder und Lkw (mit Anhänger) und seit 1981 im Besitz einer diesbezüglichen Fahrlehrererlaubnis. In den 1990er Jahren war der Kläger Inhaber einer Fahrschule; mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch die entsprechende Fahrschulerlaubnis. Nachfolgend war der Kläger bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Am 01.09.2009 meldete der Kläger ein Gewerbe mit der Bezeichnung „D.-Fahrschulservice“ an und wurde anschließend für unterschiedliche ...