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Hessisches LAG Urteil vom 17.01.2014 - 3 Sa 232/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung in Probezeit. Wehrdienst als Kündigungsgrund. Darlegungs- und Beweislast für Kündigungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn der Arbeitnehmer behauptet, die Kündigung verstoße gegen die Kündigungsverbote gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG und der Arbeitgeber bestreitet dies, wird die Beweislast für die Kündigungsgründe nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ArbPlSchG umgekehrt und der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Einberufung zum Wehrdienst seinen Entschluss zur Kündigung des Wehrpflichtigen nicht bestimmt hat.

 

Normenkette

BGB § 134; ArbPlSchG § 2 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.01.2013; Aktenzeichen 19 Ca 4687/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Januar 2013 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 19 Ca 4687/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte.

Die Beklagte beschäftigt in A mehr als 1600 Mitarbeiter an 18 Standorten.

Der am B geborene, geschiedene und einer Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger, der Angehöriger der C ist, ist seit dem 02. bzw. 03. Januar 2012 bei der Beklagten als Senior Account Manager beschäftigt. Grundlage ist ein schriftlicher Vertrag, der von der Beklagten als Blatt 33 - 41 in englischer Sprache zu den Akten gereicht wurde. Die Parteien haben in Ziffer 2 des Vertrages eine Probezeit von sechs Monaten und während der Probezeit eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart. Während seiner Tätigkeit für die Beklagte erhielt der Kläger eine monatliche Bruttovergütung von durchschnittlich 8.583,33 Euro zuzüglich einer eventuellen variablen Vergütung. Mit Bescheid vom 10. Januar 2012 (im Folgend...

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