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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 14.07.1998 - 9 K 1949/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerb der Fahrerlaubnis als geldwerter Vorteil

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 3 stellt für einen Polizisten keinen Arbeitslohn dar.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2

 

Streitjahr(e)

1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.06.2003; Aktenzeichen VI R 112/98)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die von dem Dienstherrn des Klägers getragenen Aufwendungen für den Erwerb des Führerscheins Einnahmen bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Der im April 1975 geborene Kläger, der als Polizeibeamter im Dienste des Landes Hessen steht, begann nach Ablauf der Schulausbildung mit der mittleren Reife (Realschulabschluß) seine Ausbildung zum Beamten im mittleren Polizeivollzugsdienst der Schutzpolizei bei der Hessischen Bereitschaftspolizei in Kassel im September 1992 und wurde hierfür als Polizeihauptwachtmeister-Anwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Seine Ausbildung für den mittleren Dienst der Schutzpolizei erfolgte nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Polizeivollzugsdienst und Prüfungsbestimmungen für Eignungsauswahlverfahren, Unterweisungen, Funktionslehrgänge und Zusatzausbildungen (APOmPVD) vom 1. August 1983 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1983, 1692 ff.) i.d.F. der Änderung der APOmPVD vom 9. Mai 1988 (Staatsanzeiger für das Land Hessen 1988, 1143).

Nach § 10 Abs. 1 APOmPVD gliedert sich der Vorbereitungsdienst in die einjährige Grundausbildung, die einjährige weitere polizeiliche Ausbildung und in den - anschließenden - sechsmonatigen Fachlehrgang 1. § 12 APOmPVD, in dem die weitere polizeiliche Ausbildung näher geregelt ist, bestimmt in Abs. 4 bezüglich des Erwerbs von Fahrerlau...

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