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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.12.2019 - 3 K 1681/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leasing: Deckelung des Entnahmewerts bei privater Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs

 

Leitsatz (amtlich)

Für Deckelung des Entnahmewerts bei privater Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs auf die Höhe der in diesem Veranlagungszeitraum tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben besteht keine gesetzliche Grundlage.

Ein Anspruch auf Anwendung der Billigkeitsregelung besteht nicht, wenn bei einem geleasten Fahrzeug die monatlichen Fahrzeugkosten unter Einbeziehung der über die Laufzeit des Leasingvertrages verteilten Sonderzahlung höher sind als 1% des Listenpreises.

 

Normenkette

AO § 163; EStG § 4 Abs. 3, 1 S, 2, § 6 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2022; Aktenzeichen VIII R 11/20)

 

Tatbestand

Die Klage betrifft die Frage, ob der Entnahmewert für die private Nutzung eines betrieblichen PKW nach der sog. 1%-Methode zu ermitteln ist, weil im Streitjahr die tatsächlichen Betriebsausgaben zuzüglich einer bereits im Vorjahr abgeflossenen Leasing-Sonderzahlung den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen, oder ob der Entnahmewert mit den tatsächlich im Streitjahr abgeflossenen Betriebsausgaben anzusetzen und damit auf einen unter dem Ansatz nach der 1%-Methode liegenden Wert beschränkt ist.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr (2016) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (Bl. 3 Einkommensteuerakten). Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Verkaufsleiter erzielte der Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Bereich "… Beratung Ingenieurwesen" (Bl. 5 Einkommensteuerakten), die er im Wege der vereinfachten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte (Bl. 10 ff. Bilanzakten).

Nachdem der Kläger das vorgenannte Einzel...

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