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FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04.11.1999 - 1 V 2434/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 114 FGO Vollstreckung

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, seine über die OFD … und das Bundesamt für Finanzen an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Zürich/Schweiz bzw. an die Deutsche Botschaft in Bern/Schweiz in die Wege geleiteten Maßnahmen zur Entziehung bzw. Beschränkung des Passes gemäß §§ 7, 8 des. Gesetzes über das Paßwesen (Paßgesetz) aufzuheben.

Die 1935 geborene Antragstellerin ist Ärztin für Neurologie und Psychiatrie. Ihre Praxis betrieb sie vom 1. August … bis einschließlich des Jahres … in einem gemieteten Anwesen in … Sie gab für die Jahre ab 1985 keine Steuererklärungen mehr ab. Am 27. März … durchsuchte die Staatsanwaltschaft … im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen die Antragstellerin wegen Betrugs zum Nachteil der Krankenkassen die Räumlichkeiten ihrer damaligen Wohnungen in … und … Am gleichen Tag schloß sich eine Steuerfahndungsprüfung an. Bei der Durchsuchung wurden zahlreiche Belege sichergestellt, die den Verdacht der Steuerhinterziehung begründen sollten (im einzelnen; Senatsentscheidungen vom 29. Mai 1996 1 K 1495/96, 1 V 1496/96, 1 K 1497/96 und 1 V 1498/96). Bei Ermittlung ihrer freiberuflichen Gewinne hatte die Antragstellerin in den Jahren 1980, 1981 bis 1984 u. a. die Leistungen der Kassenärztlichen Vereinigung nicht in zutreffender Höhe angesetzt; für die Jahre 1985 bis 1988 waren mangels Erstellung von Gewinnermittlungen keine Einnahmen erklärt worden. Einnahmen aus der Behandlung von Privatpatienten und der Erstellung von Gutachten wurden von dem Steuerfahndungsprüfer für die J...

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