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FG Nürnberg Urteil vom 16.05.2001 - III 140/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung eines Anteils (25 v. H.) an einer vermögensverwaltenden GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen bei einer allgemeinen Unternehmensberatung

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Wirtschaftsgut jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen zu rechnen, wenn ihm zugleich eine konkrete betriebliche Funktion zukommt. Bei einer GmbH-Beteiligung eines selbständigen Gewerbetreibenden ist dies der Fall, wenn die Beteiligung - ihrer Art und Funktion nach - für die betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen von erheblichem Vorteil ist.

Ohne Rücksicht auf den betrieblichen Förderzweck können Beteiligungen auch bereits deshalb zu einem Betriebsvermögen gehören, weil sie einen Vermögenszugang darstellen, der betrieblich veranlaßt ist.

Zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 76, 118 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen XI R 39/01)

BFH (Urteil vom 15.10.2003; Aktenzeichen XI R 39/01)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Anteile des Klägers an drei Vermögensverwaltungs GmbH’s zu seinem Privat- oder Betriebsvermögen als Einzelunternehmer gehören bzw. ein gewerblicher Grundstückshandel bestanden hat.

Die Kläger wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; sie sind seit 1996 geschieden. Die Kläger bezogen im Streitjahr Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger ist Betriebswirt. Er war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer folgender Firmen:

  • der Iii GmbH; Gegenstand des Unternehmens sind „bauwirtschaftliche Planungs-, Betreuungs- und Errichtungsleistungen für Wohn-, Werbe-, Industrie-,...

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