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FG Nürnberg Urteil vom 11.05.2010 - 2 K 1513/2008

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Vorsteuerbeträgen aus der Insolvenzverwaltervergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Insolvenzverwalter übt mit seiner Geschäftsführung eine sonstige Leistung zugunsten der Masse aus und erbringt damit eine Tätigkeit für das Unternehmen des Schuldners. Für seine Geschäftsführung hat er Anspruch auf eine aus der Masse zu entrichtende Vergütung, so dass er seine Leistung gegen Entgelt erbringt. Er ist selbst Unternehmer und betreibt ein eigenes, von der Insolvenzmasse getrenntes (Insolvenzverwalter-) Unternehmen. Daher ist er auch berechtigt, für seine Leistung Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer auf die Tätigkeitsvergütung des Insolvenzverwalters gehört zu der für die Insolvenzmasse abziehbaren Vorsteuer.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; InsO § 304

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2012; Aktenzeichen V R 9/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Vorsteuerbeträge aus der Insolvenzverwaltervergütung in Höhe von ./. 5.015,82 € abzugsfähig sind.

Der Kläger wurde vom Amtsgericht A – Insolvenzgericht – mit Beschluss aus 2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des am 22.09.2006 verstorbenen B bestellt, der bis zum 01.11.2002 ein Malergeschäft in A betrieb. In seinem Gutachten vom 29.10.2003 zum Insolvenzantrag der C wegen Beitragsrückständen vom 02.05.2002 stellte er fest, dass der bereits eingestellte Malerbetrieb nicht fortgeführt werden könne. Verwertbares Vermögen sei mit Ausnahme des im Eigentum des Schuldners stehenden und von ihm selbst bewohnten Grundstücks in A, D Straße, nicht vorhanden.

Mit Beschluss vom 16.10.2007 setzte das Insolvenzgericht in Abänderung des Beschlusses vom 07.03.2007 die vom Kläger beantragte Vergütung in Höhe von 21.119,27 € zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 4.012,66 € un...

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