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FG Münster Urteil vom 22.02.2001 - 1 K 4572/98 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reithalle mangels objektiver Funktionsähnlichkeit kein Ersatzwirtschaftsgut für durch Brand zerstörte Tenne mit Stallanteil

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Allein eine gleichartige Nutzung in untergeordneten Bereichen und in untergeordnetem Umfang macht aus einem Wirtschaftsgut kein Ersatzwirtschaftsgut i.S. von Abschn. 35 EStR; erforderlich ist zusätzlich, dass beide Wirtschaftsgüter objektiv funktionsähnlich sind.

2) Eine Reithalle ist im Hinblick auf die Möglichkeit, Pferde zu bewegen, diese in sämtlichen Disziplinen des Pferdesports auszubilden sowie entsprechende Reitsportveranstaltungen durchzuführen, einer Tenne auch dann nicht objektiv funktionsähnlich, wenn diese in den Wintermonaten als Bewegungsfläche für die dort untergebrachten Pferde genutzt worden ist.

 

Normenkette

EStG § 53; EStR Abschn. 35

 

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung.

Der Kläger (Kl.) ist als selbständiger Landwirt Eigentümer eines 29 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes. Neben dem üblichen Ackerbau hat er seinen Betrieb auf Pensionspferdehaltung ausgerichtet.

Der Beklagte (Bekl.) führte die Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungen für die Streitjahre 1993 und 1994 mit Bescheiden vom 16.08.1995 (1993) und 16.11.1995 (1994) zunächst antragsgemäß durch. Die Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN).

Im März 1997 fand bei dem Kl. eine Betriebsprüfung (Bp) durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft … statt.

Der Betriebsprüfer ermittelte u.a. folgenden Sachverhalt:

Am 16.10.1991 vernichtete ein Brand teilweise die an das Wohnhaus des Kl. angrenzenden Wirtschaftsgebäude. Die Versicherung des Kl. erstattete für den Brandschaden 633.761 DM.

Nach den Festst...

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