Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 18.01.2006 - 1 K 4132/04 E (veröffentlicht am 01.04.2006)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; Schädlichkeit der Barzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG wird nicht für die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material, sondern nur für eine Dienstleistung gewährt.

2) Wird für eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht der Zahlungsweg der Kontozahlung mit Überweisungsbeleg gewählt (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG), sondern in bar gezahlt, scheidet die Steuerermäßigung des § 35a EStG aus.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG zu gewähren ist.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Mit der ESt-Erklärung 2003 legten die Kl. eine Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei H vom 15.11.2003 über 3.638,92 EUR für die Fertigung und den Einbau einer Hauseingangstür sowie der Firma C über 5.950,51 EUR für die Lieferung eines Brennwertheizgerätes und eines Brauchwasserspeichers vor. Der Rechnungsbetrag der Firma H war in bar und der der Firma C per Banküberweisung beglichen worden. Die Kl. beantragten insoweit die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG.

Im ESt-Bescheid 2003 vom 07.05.2004 lehnte der Beklagte (Bekl.) den Ansatz der Steuerermäßigung mit dem Hinweis ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden. Begünstigt seien ausschließlich Aufwendungen für eine handwerkliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung, nicht jedoch für verwendetes Material oder Warenlieferungen.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 02.08.2004 erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.07.2004 mit gleichem Begehren Klage. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung in § 35 a Abs. 2 EStG die Schwarzarbeit im Bereich der Dienstleistungen im Privathaushalt bekämpfen wollen. Die eigene und dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechende Auslegung der Finanzverwaltung beruhe allein auf fiskalischen Erwägungen.

Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung sei es nicht zulässig, dass der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit der Kosten von der Einhaltung eines bestimmtes Zahlungsweges abhängig gemacht habe. Der Abzug der Kosten für die Haustür dürfe daher nicht daran scheitern, dass der Rechnungsbetrag nicht durch Banküberweisung, sondern in bar beglichen worden sei.

Seien die Aufwendungen für die neue Haustür nicht als solche für haushaltsnahe Dienstleistungen zu beurteilen, müssten wenigstens die fiktiven Kosten einer sachgerechten Aufarbeitung der vorhandenen Haustür als Bemessungsgrundlage im Rahmen des § 35 a Abs. 2 EStG angesetzt werden. Auf der Grundlage dieser Kosten sei ebenfalls eine Steuerermäßigung von 600 EUR zu berücksichtigen.

Die Kl. beantragen,

die ESt 2003 unter Aufhebung der EE vom 06.07.2004 und Änderung des ESt-Bescheides vom 07.05.2004 unter Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen um 600 EUR niedriger festzusetzen,

hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, im Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Zur Begründung trägt er vor, zu den haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35 a EStG gehörten nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt und in regelmäßigen, kürzeren Abständen anfallen würden. Hierzu gehörten die von den Kl. geltend gemachten Aufwendungen für den Einbau einer neuen Haustür und einer Brennwertheizung nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.

Am 24.02.2005 hat vor dem Berichterstatter des Senats ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das Protokoll wird verwiesen. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Bekl. hat es zu Recht abgelehnt, die Steuerermäßigung gemäß § 35 a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen.

§ 35 a Abs. 2 EStG lässt unter weiteren Voraussetzungen auf Antrag für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer um 20 v.H. der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 EUR, zu. Die Aufwendungen dürfen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sein. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift kommt eine Steuerermäßigun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Praxis-Tipp: Auseinanderfallen von zahlungsverpflichteter und zu pflegender Person
Pflegeperson die älterem Herr beim Aufstehen aus dem Bett hilft
Bild: Corbis

Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.


BFH Kommentierung: Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen
Altenpflegerin unterstützt ältere Frau beim Trinken
Bild: Corbis

Die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen betrifft auch Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten. Die Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen setzt weder eine Rechnung noch eine Zahlung über ein Kreditinstitut voraus.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


FG Düsseldorf 15 K 3449/06 E
FG Düsseldorf 15 K 3449/06 E

  Entscheidungsstichwort (Thema) Nachweisanforderungen an die Steuerermäßigung wegen Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen  Leitsatz (redaktionell) Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen kann nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren