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FG Münster Urteil vom 18.01.2006 - 1 K 4132/04 E (veröffentlicht am 01.04.2006)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der haushaltsnahen Dienstleistung; Schädlichkeit der Barzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG wird nicht für die Lieferung von Wirtschaftsgütern und Material, sondern nur für eine Dienstleistung gewährt.

2) Wird für eine haushaltsnahe Dienstleistung nicht der Zahlungsweg der Kontozahlung mit Überweisungsbeleg gewählt (§ 35a Abs. 2 Satz 3 EStG), sondern in bar gezahlt, scheidet die Steuerermäßigung des § 35a EStG aus.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35 a Abs. 2 EStG zu gewähren ist.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Mit der ESt-Erklärung 2003 legten die Kl. eine Rechnung der Bau- und Möbeltischlerei H vom 15.11.2003 über 3.638,92 EUR für die Fertigung und den Einbau einer Hauseingangstür sowie der Firma C über 5.950,51 EUR für die Lieferung eines Brennwertheizgerätes und eines Brauchwasserspeichers vor. Der Rechnungsbetrag der Firma H war in bar und der der Firma C per Banküberweisung beglichen worden. Die Kl. beantragten insoweit die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG.

Im ESt-Bescheid 2003 vom 07.05.2004 lehnte der Beklagte (Bekl.) den Ansatz der Steuerermäßigung mit dem Hinweis ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht worden. Begünstigt seien ausschließlich Aufwendungen für eine handwerkliche Tätigkeit bzw. Dienstleistung, nicht jedoch für verwendetes Material oder Warenlieferungen.

Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 02.08.2004 erhoben die Kl. gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 06.07.2004 mit gleichem Begehren Klage. Der Gese...

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