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FG Münster Urteil vom 15.02.2012 - 12 K 5002/07 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert einer verbindlichen Auskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts einer verbindlichen Auskunft ist nicht allein auf die Steuerdifferenz abzustellen.

2) Begehrt der Steuerpflichtige eine verbindliche Auskunft im Vorgriff einer geplanten Verschmelzung, sind für den Gegenstandswert neben der Steuerbelastung durch die etwaige Aufdeckung stiller Reserven auch gegenläufige Folgen einzubeziehen, insbesondere die Folgen für die AfA-Bemessungsgrundlage.

3) Der so bestimmte Gegenstandswert ist bei der Gebührenfestsetzung mit 100% und nicht mit 10% anzusetzen.

 

Normenkette

GKG §§ 34, 52; AO § 89 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.2015; Aktenzeichen IV R 13/12)

 

Tatbestand

Es ist zu entscheiden, welchen Wert eine verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert gemäß § 89 Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin (Klin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18./19.12.2006 (Nr. A Prot 2006/391 der Urkundenrolle der Notarin R in A) eine 40-ige Kommanditbeteiligung an der Firma S & L GmbH & Co. KG (KG). Der Kaufpreis in Höhe von X EUR wurde fremdfinanziert. Zur Verbesserung der Finanzierungsbedingungen war beabsichtigt, die Klin und die KG im Wege der Anwachsung zu verschmelzen.

Mit Schreiben vom 02.02.2007 beantragte die Klin eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO zu Fragen im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verschmelzung möglicherweise aufzudeckenden stillen Reserven, die im Rahmen der beabsichtigten Verschmelzung erfolgen würde. Die Klin bezifferte den Gegenstandswert ihres Antrages zunächst mit X EUR. Mit Schreiben vom 19.02.2007 ermittelte die Klin den Gegenstandswert ihres Antrages auf eine verbindliche Auskunft in Höhe von X EUR dann wie folgt:

Stille Reserven

X EUR

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