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FG München Urteil vom 16.07.1996 - 16 K 2780/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 (früheres Az. 16 K 542/91)

 

Tenor

1. In Änderung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 16. August 1990 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 1991 wird die Einkommensteuer 1989 auf 0 DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind im Streitjahr 1989 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kläger (Kl) ist zusammen mit seiner Schwester, Frau A. F. …, je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks W. str. 12 in S. Ein bereits auf dem Grundstück befindliches Wohnhaus wird mit Duldung des Kl von seiner Schwester genutzt. Im Jahr 1988 errichtete der Kl mit Zustimmung seiner Schwester für sich und seine Familie auf diesem Grundstück ein seit Oktober 1988 selbstgenutztes Einfamilienhaus. Die Herstellungskosten für das Gebäude betrugen im Jahr 1988 262.708 DM sowie im Jahr 1989 6.412 DM. In ihrer ESt-Erklärung 1989 machten die Kläger hierfür den Abzugsbetrag nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung geltend. Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte den Abzugsbetrag im ESt-Bescheid 1989 vom 16. August 1990 lediglich i.H.v. 6.888 DM (5% aus 269.120 DM: 2 = 6.728 DM und 5% aus 6.412 DM: 2 = 160 DM für das Jahr 1988 nachgeholter Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 3 Satz 2 EStG). Zur Begründung führte es aus, daß dem Kl der Grund und Boden nur zur Hälfte gehöre und er damit auch nur zur Hälfte Eigentümer des h...

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