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FG München Urteil vom 14.09.2006 - 15 K 5276/04 (veröffentlicht am 25.11.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung eines Grundstücks zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird dem FA mitgeteilt, dass ein Grundstück zum Betriebsvermögen der GmbH rechne, es als Bauhof diene und nach der Veräußerung des Grundstücks, dass eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet wird und eine betriebliche Reinvestition auf einem anderen Grundstück geplant sei, erfolgt die endgültige Zuweisung einer dem Betrieb dienen Funktion, womit das Grundstück kraft Gesetz dem notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen zuzurechnen ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen IV R 65/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verkauf eines Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen ist mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn als Gewinn aus Gewerbebetrieb zu versteuern ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co.KG, die im Bereich des Landschafts- und Sportplatzbaus tätig ist. Das Unternehmen wurde ursprünglich in Form einer Betriebsaufspaltung betrieben. Besitzgesellschaft war die X-GbR (GbR), Betriebsgesellschaft die X-GmbH (GmbH). Im Jahr 2003 erfolgte die Umwandlung der GmbH in die X-GmbH & Co.KG unter Einbringung der GbR zu Buchwerten.

Aufgrund eines Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrags vom 01.07.1989 verpachtete die GbR ihr bis dahin betriebenes Unternehmen mit Grundstücken, Gebäuden, Maschinen usw. an die GmbH. Mit Vertrag vom 05.01.1990 erwarb der Gesellschafter K der GbR das Grundstück Fl.Nr. 238/10 der Gemarkung A mit einer Fläche von 8.559 m² zu einem Preis von …DM. Das Grundstück liegt in der Nähe der Autobahnauffahrt, im räumlichen Zusammenhang mit den Grundstücken Fl.Nr. 238/6 und 238/7, die der GmbH als Lagerplatz dienten und als notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Erbengemeinschaft nach der Ehefrau des K in der GbR-Bilanz aktiviert waren. Der Betriebssitz der GmbH befand sich in einem anderen Stadtteil.

Mit Schreiben vom 19.02.1990 erfragte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) bei K die beabsichtigte Verwendung des Grundstücks. Laut auf dem Schreiben befindlichem Aktenvermerk vom 21.02.1990 teilte der steuerliche Vertreter des K mündlich mit, dass das Grundstück Betriebsvermögen der Verpachtungsgesellschaft sei und der GmbH als Bauhof diene. Im November 1991 erwarb K ein weiteres Grundstück (Fl.Nr. 10224/1) mit einer Größe von 10.322 m² und zwei daran angrenzende Flächen, das nach schriftlicher Auskunft des steuerlichen Vertreters vom 19.01.1992 an die GmbH verpachtet werden sollte und Sonderbetriebsvermögen des K bei der GbR bilden sollte. Mit Vertrag vom 24.03.1992 veräußerte K ein Teilstück von 8.000 m² am Grundstück Fl.Nr. 238/10 zum Preis von …DM. Auf die Anfrage des FA, ob aufgrund dieses Verkaufsvorgangs die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer bei K angepasst werden sollten, antwortete dessen steuerlicher Vertreter mit Schreiben vom 21.04.1992, dass nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) eine Rücklage gebildet und ein Veräußerungserlös auf dem inzwischen erworbenen Grundstück Fl.Nr. 10224/1 reinvestiert werden solle.

Mit Feststellungserklärung 1992 erklärte die GbR einen gewerblichen Verlust in Höhe von …DM. Diesen stellte das FA mit Bescheid vom 15.12.1993 unter Vorbehalt der Nachprüfung antragsgemäß fest.

Im Rahmen einer u.a. auf die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung 1992 bezogenen Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, dass der Veräußerungsvorgang nicht in der Bilanz der GbR erfasst war. Der Prüfer vertrat die Auffassung, dass der Vorgang im Sonderbetriebsvermögen des K zu erfassen sei und ermittelte einen zusätzlichen gewerblichen Gewinn in Höhe von …DM. Das FA stellte den Gesamtgewinn der GbR mit Änderungsbescheid vom 04.06.1996 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung entsprechend den Prüferfeststellungen auf …DM fest.

Dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch half das FA in einem anderen Streitpunkt durch Änderungsbescheid vom 16.11.2004, mit dem es die gewerblichen Einkünfte auf … DM erhöhte (Gewinn lt. Betriebsprüfung …DM + Gewinnausschüttung für 1990 …DM + Grundsteuer Fl.Nr. 238/10), teilweise ab. Im Übrigen wies es den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2004 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 10.12.2004 eingelegte Klage. Die Klägerin ist der Auffassung, dass K neben dem betrieblichen Grundvermögen über umfangreichen privaten Grundbesitz (Bauplätze, Bauerwartungsland) verfüge. Das Unternehmen, das am ehemaligen Firmensitz eine Gesamtfläche von 10.000 qm zur Verfügung gehabt habe, habe stark expandiert und deshalb Vergrößerungsbedarf gehabt. Wegen der vom bisherigen Betriebsgelände auf die angrenzende Wohnbebauung ausgehenden Lärmbelästigung sei eine Umsiedlung des Betriebssitzes erwogen worden. Eine Verlagerung des Betriebssitzes in den östlichen Bereich des Autobahnzubringers, in dem das streitgegenständliche Grundstück lag, sei aber nie er...

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