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FG München Beschluss vom 17.06.2020 - 7 V 949/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist. Krankheit als Wiedereinsetzungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

Krankheit ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn dem Kranken wegen seines Zustandes nicht zuzumuten war, die Frist durch eigenes Handeln oder durch das Handeln eines Dritten zu wahren. Die Krankheit muss daher plötzlich und in einer Schwere auftreten, die es dem Steuerpflichtigen auch nicht mehr zumutbar ermöglicht, einen Dritten mit der Interessenwahrnehmung zu beauftragen.

 

Normenkette

FGO § 69; AO § 110 Abs. 1, § 355; BGB § 276 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Klageverfahren, ob die Antragstellerin fristgerecht Einspruch gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung erhoben hat.

Mit Bescheid vom 22. November 2019 wurde die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind S, geboren am 04.08.1997, ab dem Monat Oktober 2017 aufgehoben. Zugleich wurde das für diesen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 4.476 EUR zurückgefordert. Die Aufhebung der Festsetzung wurde damit begründet, dass die Studienbescheinigungen ab dem Wintersemester 2017/18 nicht vorgelegt worden seien und daher nicht festgestellt werden könne, ob ein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2020 übersandte die Antragstellerin verschiedene Unterlagen, unter anderem die Studienbescheinigung ab dem Wintersemester 2017/18. Gleichzeitig entschuldigte sie sich für ihre verspätete Reaktion und begründete die fehlende Einlegung eines fristgerechten Einspruchs damit, dass sie aufgrund eines Arbeitsunfalls am 19. November 2019, bei dem sie sich unter anderem die rechte Hand gebrochen habe, nicht in der Lage gewesen sei, auf das Schreiben der Antragsg...

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