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FG Köln Urteil vom 29.09.2000 - 7 K 1119/99

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz durch den Verkauf von Standard-Software

Leitsatz (redaktionell)

Die Veräußerung von Standard-Software, mit der der Anwender seine Einkommensteuer errechnen kann und die programmgesteuert bestimmte Hilfen zur Erstellung der Steuererklärung bietet, unter-liegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn der Urheber nur diejenigen Rechte überträgt, die zur bestimmungsmäßigen Nutzung des Computerprogramms unabdingbar erforderlich sind. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG findet auch dann keine Anwendung, wenn für Steuerberater Modifikationen an dem Programm vorgenommen werden. Ohne Bedeutung ist auch, auf welchem technischen Übertragungsweg bzw. aufgrund welchen Speichermediums die Programme überlassen werden und ferner, ob der Anwender das Programm beim Händler oder unmittelbar beim Hersteller erwirbt.

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c; UrhG § 69

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit die vom Kläger im Streitjahr getätigten Umsätze im Rahmen der Lieferung von Computerprogrammen dem Regelsteuersatz von 15 % Umsatzsteuer oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Der Kläger erstellt Computerprogramme für verschiedene Computersysteme mit dem die jährliche Einkommensteuer berechnet werden kann. Die betreffenden Programme prüfen Schlüssigkeiten und schlagen programmgesteuert Steuervergünstigungsmöglichkeiten vor. Zum Teil ist bei diesen Programmen der Eindruck in die amtlichen Formulare integriert. Die Software wird in der Regel ohne Zwischenhändler direkt an die Kunden verkauft. In der Rechnung wird darauf hingewiesen, daß ein Nutzungsrecht übertragen wird.

Für Steuerberater und Lohns...

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