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FG Köln Urteil vom 24.09.2015 - 15 K 3676/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss regelmäßig wiederkehrender Einnahmen

Leitsatz (redaktionell)

Die Regelung in § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG verdrängt den Zeitpunkt des Zuflusses von regelmäßig wiederkehrenden sonstigen Bezügen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG, die kein laufender Arbeitslohn sind, nicht.

Normenkette

EStG § 38a Abs. 1; EStG § 42d; EStG § 3 Nr. 63; EStG § 11 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.08.2017; Aktenzeichen VI R 58/15)

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); sie war seit dem 1. April 2000 Arbeitgeberin des Herrn A.

Zwischen Herrn A und der Klägerin wurde im Jahr 2010 eine Entgeltumwandlung und der entsprechende Abschluss einer Direktversicherung vereinbart.

Unter dem 8. Dezember 2010 bot die M eine betriebliche Direktversicherung an. Das Angebot enthielt den Hinweis, dass noch für 2010 Steuervorteile gesichert werden könnten, sofern der Antrag bis zum 14. Dezember 2010 zurückgesandt würde. Mit Versicherungsantrag, eingegangen bei der Versicherung am 10. Dezember 2010, beantragte die Klägerin für den Arbeitnehmer A den Abschluss einer entsprechenden Direktversicherung.

Der Versicherungsantrag enthält folgende Formulierung:

„…Beitragszahlung jährlich… Der Beitrag wird von unserem Konto eingezogen… Kto. 1 BLZ 2 C-Bank…”

Der Antrag ist mit Datum 9. Dezember 2010 von Herrn A als Geschäftsführer der A Consultant unterschrieben; er ist ferner von A als zu versichernde Person (Arbeitnehmer) unterschrieben.

Der Versicherungsschein der M wurde mit Datum vom 22. Dezember 2010 ausgestellt.

Den Beitrag zur Versicherung für 2010 i.H.v. 4.440 € behielt die Klägerin vom Dezemberlohn des Herrn A ein.

Am 7. Januar 2011 wurde ein Betrag von 4.440 € vom Konto der Klägerin abgebucht. Hierbei handelt es sich um den Jahresbeitrag 2010. ...

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