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FG Köln Urteil vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozesszinsen bei Streit im Erhebungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Die finanzgerichtliche Änderung eines Abrechnungsbescheides steht der Herabsetzung einer festgesetzten Steuer bzw. der Gewährung einer Steuervergütung nicht gleich. 2. Es besteht daher kein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO.

 

Normenkette

AO § 233 S. 1; EStG § 50d Abs. 3; AO § 236 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2020; Aktenzeichen XI R 14/18)

BFH (Aktenzeichen I R 4/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO).

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschft in der Rechtsform einer Private Limited Company (PLC). Sie war in der Vergangenheit alleinige Gesellschafterin der – zwischenzeitlich durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelösten (Amtsgericht A, Az: …) – B GmbH (im Folgenden: B GmbH).

Am 27. Dezember 1999 beantragte die Klägerin beim damaligen Bundesamt für Finanzen (BfF) eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG a.F. für ihr von der B GmbH zufließende Kapitalerträge, was das BfF ablehnte. Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens schüttete die B GmbH eine Brutto-Dividende in Höhe von … DM an die Klägerin aus, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2001 Kapitalertragsteuer in Höhe von … DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von … DM gegenüber der B GmbH als „Schuldner/auszahlende Stelle” unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte. In der Folgezeit zahlten die Klägerin (… DM) und die B GmbH (… DM) die nachgeforderten Beträge.

Nachdem das BfF den Einspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zurückgewiesen hat...

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