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FG Köln Urteil vom 22.11.2001 - 10 K 7558/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeitsanforderungen an eine tatsächliche Verständigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einverständliche Regelungen im Bereich der Sachverhaltsermittlung und über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten sind steuerrechtlich zulässig. Eine Verständigung über das anzuwendende Recht ist unzulässig.

2) Eine tatsächliche Verständigung ist nur wirksam, wenn sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

3) Eine tatsächliche Verständigung ist nur wirksam, wenn auf Seiten des Finanzamts ein für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist. Zuständiger Amtsträger ist in der Regel neben dem Vorsteher ein Veranlagungssachgebietsleiter, u. U. auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle. Keine zuständigen Amtsträger sind - abgesehen von der sog. veranlagenden Außenprüfung - Beamte der Außenprüfung.

4) Auf die Beteiligung eines zuständigen Amtsträgers kann auch für den Fall nicht verzichtet werden, daß die Vereinbarung im Rahmen einer Schlussbesprechung zustande kommt. Eine Vertretung des für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers kommt nicht in Betracht.

 

Normenkette

AO 1977 § 85

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Besprechung, in der es zu der Verständigung kam, am 29. Mai 1996 stattfand, am 30. Mai 1996 (Datum der Erstellung des Verständigungsprotokolls) oder am 31. Mai (Datum der Unterschrift unter das Verständigungsprotokoll).

Die Klägerin betrieb seit 1990 unter der Anschrift „B-Str. …” ein gewerbliches Schreibbüro. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Einnahme/Überschussrechnung. Für das Streitjahr 1991 ermittelte sie bei Betriebseinnahmen einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von 89.985 DM einen Verl...

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